Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DOT GmbH, Rostock

Für alle Verkäufe, Lieferungen und Lohnveredelungsarbeiten der DOT GmbH (“DOT“) gelten nur die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“Geschäftsbedingungen“), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung und/oder Leistung anerkennt. Entgegenstehende, abweichende und/oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn DOT diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1. Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von DOT sind grundsätzlich freibleibend.

(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung von uns schriftlich bestätigt oder die Bearbeitung der Bestellung ohne gesonderte Bestätigung begonnen wurde. Vereinbarungen richten sich ausschließlich nach, soweit vorhanden, dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Geschäftsbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen ansonsten zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von DOT.

(3) An allen Angebotsunterlagen wie auch an allen weiteren Unterlagen und Informationen, die dem Besteller zugänglich werden, behält sich DOT Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für einen solchen Fall behält sich DOT Schadensersatzansprüche vor.

(4) Der Besteller darf Rechte aus einem mit ihm abgeschlossenen Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DOT nicht auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

2. Mitwirkungspflichten des Bestellers; Fristen und Termine

(1) Bei Lohnveredelungsarbeiten hat uns der Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, die eine Verzögerung der Anlieferung der zu veredelnden Teile befürchten lassen. Bei Nichteinhaltung von Anlieferterminen, wenn die zu veredelnden Teile zugesicherte Eigenschaften nicht aufweisen, der Besteller von ihm abgegebene Garantien verletzt oder wenn die zu veredelnden Teile nicht behebbare Rechtsmängel aufweisen, kann DOT ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Schlechtleistung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei der Lohnveredelung haben Anlieferungen durch den Besteller unter Angabe der vorgeschriebenen Daten und Kennzeichnungen zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung ist DOT dazu berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern. Dies gilt auch für Lieferungen an einen von DOT als Empfänger bezeichneten Dritten.

(3) Teillieferungen können von DOT aus begründetem Anlass vorgenommen werden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

(4) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der zu bearbeitenden Teile. Die notwendige Klärung technischer Details verlängert gegebenenfalls die Lieferfrist. Im Übrigen sind Liefertermine und Lieferfristen nur dann verbindlich, wenn sie verbindlich vereinbart wurden und der Besteller DOT alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

Unvorhersehbare, unvermeidbare und/oder außerhalb des Einflussbereichs von DOT liegende und von DOT nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden DOT für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Bei Liefergegenständen, die DOT nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

(6) Sofern nichts anderweitig vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk (EXW Incoterms 2010, Charles-Darwin-Ring, 18059 Rostock).

(7) Bei Annahmeverzug oder der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Besteller ist DOT unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

(8) Verzögern sich die Lieferungen von DOT, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn DOT die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

3. Versand, Transportrisiko, Transportversicherung

(1) Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

(2) Die Gefahr geht (i) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von DOT beauftragten Frachtführer (oder die von DOT mit der Durchführung der Versendung beauftragten eigenen Leute), (ii) im Fall der Abholung durch den Besteller mit der Übergabe an den Besteller, und (iii) im Fall der Abholung durch vom Besteller beauftragte Dritte mit der Übergabe an diese auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder durch die von ihm beauftragten Dritten die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

(3) Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von DOT gegen Transportschäden versichert.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich für den Preis sind die bestätigten Angebote oder die Preislisten der DOT GmbH. Bei Lohnveredelungsarbeiten kann eine endgültige Preisfestlegung ggfls. erst nach Bemusterung erfolgen. Alle Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versendung und der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Versendung und Verpackung werden zusätzlich berechnet. Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für DOT kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.

(2) Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von DOT nicht zu vertretende Kostensteigerungen im Hinblick auf den Liefergegenstand bei DOT eingetreten, so ist DOT nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.

(3) Im Rahmen von mit dem Besteller geschlossenen Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere langfristigen Bezugsverträgen, ist DOT berechtigt, ihre Preise jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres insoweit angemessen zu erhöhen, als bei DOT im vorangegangenen Kalenderjahr Kostenerhöhungen im Hinblick auf den Liefergegenstand eingetreten sind. DOT wird den Besteller über die geplante Preiserhöhung spätestens acht Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich informieren.

(4) DOT ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 2 (3) Teilrechnungen zu stellen.

(5) Jede Rechnung von DOT wird, sofern die Parteien nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart haben, innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn DOT über den Betrag verfügen kann.

(6) Wird DOT die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist DOT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann DOT von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt DOT unbenommen.

5. Zahlungsverzug

(1) Im Falle des Zahlungsverzuges ist DOT berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(2) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag wie der Anspruch von DOT beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von DOT aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von DOT. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der DOT zustehenden Saldoforderung.

(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (“Vorbehaltsprodukte“) ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von DOT gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an DOT ab; DOT nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen DOT und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an DOT abgetretenen Forderungen treuhänderisch für DOT im eigenen Namen einzuziehen. DOT kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DOT in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist DOT berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

(3) Der Besteller wird DOT jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an DOT abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller DOT sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von DOT hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von DOT um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

(6) Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DOT in Verzug und tritt DOT vom Vertrag zurück, so kann DOT unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller DOT oder den Beauftragten von DOT sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

(7) Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um DOT unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

(8) Soweit DOT im Wege der Lohnveredelung Gegenstände des Bestellers beschichtet, steht DOT bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns ein Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu.

7. Mängelrüge

(1) Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und DOT Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen DOT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Bei jeder Mängelrüge steht DOT das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller DOT die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. DOT kann vom Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an DOT auf eigene Kosten zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er DOT zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.

8. Gewährleistung

(1) Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.

(2) Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von DOT überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheits- oder Haltbarkeits- Garantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(3) Mängel wird DOT nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung des Mangels oder kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam “Nacherfüllung“) beseitigen.

Der Besteller wird DOT die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.

(4) Von DOT ersetzte Teile sind DOT auf ihr Verlangen zurückzugewähren.

(5) Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung oder (ii) wenn Schäden an den Liefergegenständen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter Behandlung (z.B. übermäßige Beanspruchung).

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat DOT sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 9 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

(7) Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Die Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(8) Der Eingangswarenwert und etwaige entgangene Gewinne von beigestellten Produkten werden durch DOT nicht versichert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich in angemessener Höhe gegen Schäden an den von ihm beigestellten Produkten vor Gefahren der Beförderung und Lagerung zu versichern. Auf schriftliche Aufforderung hat der Vertragspartner der DOT den Versicherungsschutz innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang nachzuweisen. DOT übernimmt keine Haftung für eine ungenügende Versicherungsdeckung der beigestellten Produkte; ihre Haftung für Schäden an den beigestellten Produkten nach allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu Ziffer 8 und 9) bleibt hiervon unberührt.

9. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

(1) DOT haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder etwaiger anderer zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.

(2) Darüber hinaus haftet DOT uneingeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch DOT oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, allerdings jeweils nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Im Fall von einfacher Fahrlässigkeit haftet DOT für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. DOT haftet im Fall von einfacher Fahrlässigkeit nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Rechte und Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf, die aus der Natur des zugrundeliegenden Vertrages folgen und die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.

(4) Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für: (i) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von DOT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DOT beruhen, sowie (ii) wenn und soweit DOT eine Garantie übernommen hat.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

(6) Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer 9 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.

10. Produkthaftung

Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, ob unverändert oder verändert, ob nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er DOT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler auch im Innenverhältnis der Parteien verantwortlich ist.

11. Sicherheitserklärung

DOT ist Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO). Lieferanten von DOT stellen sicher, dass Waren, die für DOT produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von ihr übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und dass diese Waren während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Weiterhin stellen die Lieferanten sicher, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und dass Geschäftspartner, die im Lieferantenauftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

12. Gesetzlicher Mindestlohn

Die Auftragnehmer der DOT GmbH, die dem Geltungsbereich des deutschen Rechts unterliegen, bestätigen durch Auftragsannahme, dass sie und ggf. ihre Unterauftragnehmer im selben Geltungsbereich den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

13. Teilnichtigkeitsklausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen hiervon die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unberührt bleiben. An die Stelle einer unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung soll eine dem wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung entsprechende Regelung treten.

14. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen Rostock.

(3) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Rostock. DOT ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: Januar 2015

DOT GmbH
Charles-Darwin-Ring 1a
18059 Rostock l Deutschland

Tel: +49 381- 4 03 35-0

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